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Immobilien

Unser umfangreiches Know-how stellen wir gerne auch in Sachen Immobilienkauf, -finanzierung und -recht zur Verfügung. Im Rahmen unserer Beratungstätigkeit informieren wir Sie über die steuerlichen Aspekte eines Immobilienkaufs zur Eigennutzung oder zur Vermietung und die zu beachtenden, gesetzlichen Regelungen und Vorschriften. Seit 2021 ist Herr Bauer Fachberater für Immobilienbesteuerung (DStBA).

Ihre Vorteile

Im Rahmen unserer Beratung sorgen wir dafür, dass bei Ihrem Immobilienkauf eine rechtlich ausgewogene Gestaltung erfolgt. Dadurch können Risiken erkannt und minimiert werden. Vielfach müssen auch Banken, Gemeinden, Vormundschaftsgerichte, Finanzämter, Denkmal- oder Baubehörden in die Gesamtbetrachtung einer Immobilieninvestition einbezogen werden. Wir beraten Sie gerne.

Unser Leistungsangebot

  • Beratung beim Immobilienkauf
  • Beratung und Prüfung Bauträgervertrag
  • Gewerbeimmobilien und Projektentwicklung
  • Übernahme aller Anträge und Arbeiten im Zusammenhang mit Geltendmachung von Steuerbegünstigungen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Denkmalimmobilien oder Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
  • Beratung in Eigenheimzulage-Altfällen
  • Finanzierungsberatung
  • Erstellung der Feststellungserklärungen zur Grundsteuer

Vorweggenommene Erbfolge

Der Wert von Immobilienvermögen ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Freibeträge bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer sind aber seit Jahren unverändert. Um Vermögen ohne steuerliche Belastung auf die nächste Generation zu übertragen, empfiehlt sich eine individuelle Planung. Wir berechnen die steuerlichen Werte der Immobilien und helfen Ihnen dabei, dass die Übertragung von Vermögen optimal durchgeführt wird. Sprechen Sie uns an!

Grundsteuerreform

Das neue Grundsteuerrecht tritt erst am 1.1.2025 in Kraft. Die Umsetzung des Gesetzespaketes begann jedoch bereits ab 2022 mit der Aufforderung an die Grundstückseigentümer zur Abgabe von Feststellungserklärungen.

Immobilieneigentümer mussten zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben (§ 228 BewG). Hierzu wurden Eigentümer von im Inland belegenden Grundstücken, darunter fallen u. a. Wohnungseigentum, Ein-, Zweifamilienhäuser oder Teileigentum, zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Ermittlung der neuen Grundstückswerte im Regelfall schriftlich aufgefordert. Abgabepflichtig sind auch Erbbauberechtigte.

Die Feststellungsbescheide über die neuen Grundsteuerwerte ergehen erstmalig ab dem 1.1.2025.

Die Homepage www.grundsteuer.de enthält weiterführende Informationen zu Themen, u. a. zur Berechnung der Grundsteuer und Wissenswertes zur Feststellungserklärung. Die offizielle Seite der Länder: www.grundsteuerreform.de beinhaltet alle wichtigen Informationen zur Reform. Durch Klicken auf einen der Bundesländer-Buttons öffnet sich ein Pop-up-Menü mit einer kurzen Erklärung des jeweils angewendeten Berechnungsmodells sowie ein Link auf die Internetseite des Bundeslandes.

Künftig wird alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung stattfinden. Der nächste Hauptfestsetzungszeitpunkt ist der 1.1.2029.

Eine Nachfeststellung wird immer dann notwendig, wenn eine wirtschaftliche Einheit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entsteht (z.B. durch Teilung eines Grundstücks oder durch Begründung von Wohnungseigentum) oder wenn eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuer unterworfen wird (z. B. wird ein bisher zu steuerfreien Zwecken genutztes Grundstück nunmehr steuerpflichtig genutzt). Bei Nachfeststellungen ist Feststellungszeitpunkt immer der 1.1. des Jahres, das auf das Jahr der Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. dem Jahr der erstmaligen Besteuerung folgt.

Wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks geändert haben, etwa weil ein Gebäude weiter ausgebaut bzw. umgebaut wurde oder weil ein Gebäude zu anderen Zwecken genutzt wird und sich dadurch die Grundstücksart (Erklärung s. u. zu "Grundstücksarten") ändert, so kann eine Wert- und/oder Artfortschreibung für ein Grundstück in Betracht kommen. Eine Wertfortschreibung ist durchzuführen, wenn sich der Grundsteuerwert seit der letzten Feststellung um mehr als 15.000 EUR verändert hat (geringer oder höher). Eine Artfortschreibung ist dann vorzunehmen, wenn sich die Grundstücksart im Vergleich zur letzten Feststellung geändert hat. Eine Wert- und Artfortschreibung kann auch in Kombination vorgenommen werden. Bei Wert- und Artfortschreibungen ist Feststellungszeitpunkt immer der 1.1. des Jahres, das auf das Jahr der Änderung der Verhältnisse folgt.

Wir unterstützen unsere Mandanten und erstellen die Feststellungserklärungen unter Beachtung aller erforderlichen Angaben und Fristen. Sie sind noch kein Mandant unserer Steuerberatungskanzlei? Kein Problem. Unser Steuerberater-Team übernimmt gerne auch Ihre Feststellungsklärung. Sprechen Sie uns an!

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